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   BFH, 17.12.1971 - VI R 301/68   

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BFH, 17.12.1971 - VI R 301/68 (https://dejure.org/1971,983)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1971 - VI R 301/68 (https://dejure.org/1971,983)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1971 - VI R 301/68 (https://dejure.org/1971,983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 216
  • DB 1972, 904
  • BStBl II 1972, 259
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.11.1966 - VI 72/65

    Kosten eines Referendars für die zweite juristische Staatsprüfung und die

    Auszug aus BFH, 17.12.1971 - VI R 301/68
    Es verwies auf die Entscheidung des Senats VI 72/65 vom 25. November 1966 (BFH 88, 162, BStBl III 1967, 340) in der -- unter Aufgabe der bisherigen abweichenden Rechtsprechung -- Aufwendungen eines Rechtsreferendars für die Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen als Fortbildungsaufwendungen beurteilt und den Werbungskosten zugerechnet werden.

    Zutreffend weist das FG darauf hin, daß der Senat in seinem Urteil VI 72/65 vom 25. November 1966 (a. a. O.) auch die Unterhaltszuschüsse der Gerichtsreferendare als Arbeitslohn beurteilt hat.

    Die Verhältnisse liegen nicht anders als bei den Gerichtsreferendaren, bei denen ebenfalls die Kosten für das zweite juristische Examen steuerlich als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. die Entscheidung VI 72/65, a. a. O., und die neuerlichen Urteile des Senats VI R 253/68 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 247 und VI R 112/70 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 251).

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 112/70

    Unterhaltszuschüsse an Referendare als Arbeitslohn; Promotionskosten keine

    Auszug aus BFH, 17.12.1971 - VI R 301/68
    Die Verhältnisse liegen nicht anders als bei den Gerichtsreferendaren, bei denen ebenfalls die Kosten für das zweite juristische Examen steuerlich als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. die Entscheidung VI 72/65, a. a. O., und die neuerlichen Urteile des Senats VI R 253/68 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 247 und VI R 112/70 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 251).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68

    Mehraufwendungen eines Referendars - Auswärtige Beschäftigung - Ausbildungszeit

    Auszug aus BFH, 17.12.1971 - VI R 301/68
    Die Verhältnisse liegen nicht anders als bei den Gerichtsreferendaren, bei denen ebenfalls die Kosten für das zweite juristische Examen steuerlich als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. die Entscheidung VI 72/65, a. a. O., und die neuerlichen Urteile des Senats VI R 253/68 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 247 und VI R 112/70 vom 10. Dezember 1971, BStBl II 1972, 251).
  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Zwar habe der BFH die Aufwendungen von Gerichtsreferendaren und Lehrern für die zweite Staatsprüfung sowie die Aufwendungen von Finanzanwärtern für die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Ausbildung und die Laufbahnprüfung steuerrechtlich als Fortbildung anerkannt (Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 112/70, BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251; vom 17. Dezember 1971 VI R 301/68, BFHE 104, 216, BStBl II 1972, 259, und vom 21. Januar 1972 VI R 337/70, BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261).

    Der Senat kann der Vorinstanz nicht darin zustimmen, daß die in den Urteilen in BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251, BFHE 104, 216, BStBl II 1972, 259 und in BFHE 104, 203, BStBl II 1972, 261 zum Ausdruck kommende Rechtsprechung für den Streitfall nicht heranziehbar sei.

    Im übrigen ist in dem Urteil in BFHE 104, 216, BStBl II 1972, 259 u.a. auch ausgeführt, daß der Begriff der Fortbildungskosten gegenüber dem Begriff der Ausbildungskosten nicht zu eng gefaßt werden dürfe.

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 337/70

    Unterhaltszuschüsse an Finanzanwärter als Arbeitslohn, Werbungskosten der

    Von den gleichen Erwägungen ist der Senat in dem Urteil VI R 301/68 vom 17. Dezember 1971 (BStBl II 1972, 259) ausgegangen, in dem er bei einem Lehramtsanwärter mit Rücksicht darauf, daß dieser im Beamtenverhältnis (Beamter auf Probe) stand, die Aufwendungen für das zweite Lehrerexamen als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkannt hat.
  • BFH, 10.11.1972 - VI R 314/70

    Kinderfreibetrag - Entscheidung über die Gewährung - Einkünfte des Kindes -

    Der Senat hat im Urteil VI R 301/68 vom 17. Dezember 1971 (BFH 104, 216, BStBl II 1972, 259) entschieden, daß bei Steuerpflichtigen, die die erste Lehrerprüfung abgelegt und sich als Beamte auf Probe auf die zweite Lehrerprüfung vorbereiten, die Aufwendungen hierfür Fortbildungskosten sein können, weil die Steuerpflichtigen in einem Dienstverhältnis stehen und die dafür gewährten Bezüge als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.
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